III. Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen

Autor: Riedel

Grenzüberschreitende Vollstreckung

Zur EuGVVO 2001 wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine einstweilige Maßnahme in einem anderen als dem Erlassstaat nur vollstreckt werden kann, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück entsprechend § 34 Nr. 2 EuGVVO 2001 zugestellt worden ist. Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können hingegen nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (vgl. zuletzt BGH v. 10.12.2009 - IX ZB 143/07; OLG Stuttgart v. 13.10.2014 - 5 W 26/14).

Art. 42 Abs. 2 EuGVVO 2012 enthält nunmehr folgende Aussage:

"Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung."