I. Begriff der einstweiligen Maßnahmen

Autor: Riedel

Keine Definition in der EuGVVO 2012

Unter den Begriff der einstweiligen Maßnahme i.S.d. Art. 35 EuGVVO 2012 fallen gerichtliche Anordnungen, die einen vorläufigen und von der Hauptsacheentscheidung abhängigen Rechtsschutz bieten. Eine Definition der "einstweiligen Maßnahme" ist in der EuGVVO 2012, ebenso wie in der EuGVVO 2001/LugÜ II nicht enthalten. Der EuGH sieht darin Maßnahmen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (EuGH v. 26.03.1992 - C-261/90).

Zielsetzung des Verordnungsgebers

Erwägungsgrund Nr. 25 enthält hierzu die Aussage: "Unter den Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen sollten zum Beispiel Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fallen. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sollte hiervon unberührt bleiben."