Autor: Riedel |
Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 (siehe nachfolgend III.) unterliegt der eheliche Güterstand gem. Art. 26 EuEheGüVO dem Recht des Staates,
Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet die zweite genannte Alternative keine Anwendung.
Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuEheGüVO anzuwenden ist, für den ehelichen Güterstand gilt, sofern der Antragsteller nachweist, dass
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