II. Bestimmung des anzuwendenden Rechts

Autor: Riedel

Fehlende Rechtswahlvereinbarung

Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 (siehe nachfolgend III.) unterliegt der eheliche Güterstand gem. Art. 26 EuEheGüVO dem Recht des Staates,

in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls

mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten

Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet die zweite genannte Alternative keine Anwendung.

Abweichende Rechtsanwendung

Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuEheGüVO anzuwenden ist, für den ehelichen Güterstand gilt, sofern der Antragsteller nachweist, dass

die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als in dem in § 26 Abs. 1 Buchst. a) EuEheGüVO bezeichneten Staat hatten und