I. Zielsetzung

Autor: Riedel

Einheitliches Güterrechtsstatut

Im Bereich des Internationalen Privatrechts soll für Ehegatten und eingetragene Partner ein einheitliches Güterrechtsstatut gelten, das ihr gesamtes Vermögen erfasst. Das Güterrechtsstatut ist universal, d.h., es kann im Einzelfall auch das Recht eines Nicht-Mitgliedstaates anwendbar sein, und breit angelegt.

Limitierte Rechtswahl

Beide Verordnungen sehen eine limitierte Rechtswahl vor. Eingetragene Partner können zusätzlich auch das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft begründet worden ist, damit mit Sicherheit ein Güterrechtsausgleich stattfinden kann. In Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts (ABl L 343 v. 29.12.2010, 10 - Rom III-VO) muss die Rechtswahl grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Je nach Sachverhaltsgestaltung können zusätzliche Erfordernisse hinzutreten. So ist etwa bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten im Inland § 1410 BGB zu beachten. Auch das auf die Einigung und die materielle Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlvereinbarung anwendbare Recht wird in Anlehnung an die vorgenannte Verordnung gesondert geregelt (BT-Drucks. 19/4852, S. 28).