Autor: Riedel |
Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Art. 4, 5, 6, 7, 8, des Art. 9 Abs. 2, des Art. 10 oder des Art. 11 EuEheGüVO/EuPartGüVO anhängig ist, ist auch für eine Widerklage zuständig, sofern diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (Art. 12 EuEheGüVO). Entsprechendes gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft (Art. 12 EuPartGüVO).
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