III. Gerichtsstandsvereinbarung

Autor: Riedel

Eingeschränkte Prorogationsmöglichkeit

Abweichend von den in Art. 6 EuEheGüVO/EuPartGüVO aufgelisteten Zuständigkeiten können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht nach Art. 22 oder Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) oder b) EuEheGüVO/EuPartGüVO anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Ehe geschlossen wurde, für Entscheidungen über Fragen ihres ehelichen Güterstands ausschließlich zuständig sind (Art. 7 Abs. 1 EuEheGüVO). Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt (Art. 7 Abs. 2 EuEheGüVO).

Eingetragene Partnerschaft

Entsprechendes gilt für die eingetragenen Partner (Art. 7 EuPartGüVO).

Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit