II. Anknüpfungszuständigkeiten

Autor: Riedel

1. Übersicht

Anknüpfung an Aufenthalt und Staatsangehörigkeit

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaates gem. Art. 4 oder Art. 5 EuEheGüVO/EuPartGüVO international ausschließlich zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen/partnerschaftlichen Güterstands gem. Art. 6 EuEheGüVO/EuPartGüVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig,

in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/eingetragenen Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten/eingetragene Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen.

Für eingetragene Partner wird zusätzlich bestimmt, dass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist (Art. 6 Buchst. e) EuPartGüVO).

Maßgebender Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts

Das Gericht eines Mitgliedstaates gilt gem. Art. 14 EuEheGüVO/EuPartGüVO als angerufen