Autor: Riedel |
In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaates gem. Art. 4 oder Art. 5 EuEheGüVO/EuPartGüVO international ausschließlich zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen/partnerschaftlichen Güterstands gem. Art. 6 EuEheGüVO/EuPartGüVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig,
Für eingetragene Partner wird zusätzlich bestimmt, dass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist (Art. 6 Buchst. e) EuPartGüVO).
Das Gericht eines Mitgliedstaates gilt gem. Art. 14 EuEheGüVO/EuPartGüVO als angerufen
![]() |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|