V. Verhältnis zu anderen Verordnungen und Übereinkommen

Autor: Riedel

EuGVVO

Mit der EuGVVO stehen die Verordnungen nicht in Konkurrenz, da mit Art. 1 Abs. 2 EuGVVO 2012 die ehelichen Güterstände oder mit der Ehe vergleichbare Verhältnisse vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen sind.

Verbundzuständigkeiten

Bei der Regelung der internationalen Gerichtszuständigkeit in Gütersachen sollen nach den beiden Verordnungen zukünftig zwei Verbundzuständigkeiten prioritär sein. Die Gerichte, die nach der EuErbVO zuständig sind, sollen auch über güterrechtliche Ausgleichsansprüche von Ehegatten oder eingetragenen Partnern mitentscheiden können. Die Gerichte, die nach der EuEheVO zuständig sind, sollen grundsätzlich ohne Parteivereinbarung auch über güterrechtliche Fragen entscheiden können. Die Gerichte, welche für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zuständig sind, sollen dieselbe Befugnis haben, wenn die Partner das vereinbaren (BT-Drucks. 19/4852, S. 28).