II. Räumlicher Geltungsbereich

Autor: Riedel

Eingeschränkter Anwendungsbereich

Die Verordnungen gelten derzeit nur in 18 der 27 Mitgliedstaaten, nämlich in Belgien, Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik und Zypern. Die übrigen Mitgliedstaaten können sich aufgrund eines nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Unterabs. 3 AEUV angenommenen Beschlusses der verstärkten Zusammenarbeit anschließen (Art. 70 Abs. 2 EuEheGüVO/EuPartGüVO). Inzwischen hat Estland angekündigt, sich der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen zu wollen.