Autor: Riedel |
Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 6 EuBagatellVO eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil (Art. 7 Abs. 1 EuBagatellVO). Ebenso, wenn die Antwort des Beklagten auf die Klage oder die Antwort des Klägers auf die Widerklage nicht fristgerecht eingeht (Art.
Das Urteil bedarf keiner Aussage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Sie ergibt sich bereits aus Art.
Alternativ kann das Gericht nach Art. 7 Abs. 1 EuBagatellVO auch folgende Verfügungen treffen:
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