IV. Abschluss des Verfahrens

Autor: Riedel

1. Entscheidung des Gerichts

Urteil

Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 6 EuBagatellVO eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil (Art. 7 Abs. 1 EuBagatellVO). Ebenso, wenn die Antwort des Beklagten auf die Klage oder die Antwort des Klägers auf die Widerklage nicht fristgerecht eingeht (Art. 7 Abs. 3 EuBagatellVO). Nach § 1103 ZPO kann in diesem Fall eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen, ohne dass die Voraussetzungen des § 251a ZPO vorliegen müssen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Urteil bedarf keiner Aussage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Sie ergibt sich bereits aus Art. 15 Abs. 1 EuBagatellVO. Nach § 1105 Abs. 1 ZPO sind deutsche Urteile für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Sonstige Verfügungen

Alternativ kann das Gericht nach Art. 7 Abs. 1 EuBagatellVO auch folgende Verfügungen treffen:

Es fordert die Parteien auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die zehn Tage nicht überschreiten darf, weitere die Klage betreffende Angaben zu machen.

Es führt eine Beweisaufnahme nach Art. 9 EuBagatellVO durch.

Es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von zehn Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.

2. Fristbestimmungen

Säumnisfolgen