Autor: Riedel |
Der Kläger leitet das Verfahren ein, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist (Art. 4 Abs. 1 EuBagatellVO). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich (Art. 10 EuBagatellVO). Eine Klageeinreichung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist in Deutschland nicht möglich.
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