III. Anerkennung und Vollstreckung

Autor: Riedel

Einstweilige Maßnahmen

Die Vorschriften der Art. 21 ff. VO 2201/2003 sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar (EuGH v. 15.07.2010 - C-256/09). Dies soll nach Ansicht des BGH jedoch nur dann gelten, wenn ein nach Art. 8 ff. VO 2201/2003 unzuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme auf der Grundlage des Art. 20 VO 2201/2003 erlässt. Erlässt dagegen ein nach Art. 8 ff. VO 2201/2003 in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, welche den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. VO 2201/2003 (BGH v. 09.02.2011 - XII ZB 182/08).