II. Art der Maßnahme und Verfahren

Autor: Riedel

Die Art der zu ergreifenden Maßnahme sowie das Verfahren hierzu bestimmen sich nach dem autonomen Recht. Aus deutscher Sicht kommen neben einstweiligen Verfügungen auch die in § 49 FamFG normierten einstweiligen Anordnungen in Betracht. Dabei steht Art. 20 VO 2201/2003 einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, die z.B. den Unterhalt betreffend bereits zu einer teilweisen Befriedigung des Begünstigten führen.

In Deutschland zu treffende Maßnahmen

Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme ergibt sich aus dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, dessen Gerichte eine einstweilige Maßnahme erlassen wollen. Soweit § 50 FamFG hierbei auf das Gericht der Ehesache verweist, bestimmt sich dessen Zuständigkeit nach der Verordnung. Ist das deutsche Gericht demzufolge gem. § 98 FamFG nur deshalb für die Ehesache zuständig, weil einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, so kann dieses Gericht dann keine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es für die Ehesache unter Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht zuständig ist. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Anhängigkeit einer Ehesache nicht voraussetzt, kann sich die Zuständigkeit auch aus § 919 zweite Alternative ZPO ergeben.