II. Elterliche Verantwortung

Autor: Riedel

1. Allgemeine Zuständigkeit

Sachnähe als bestimmendes Kriterium

Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind regelmäßig die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen hat (Art. 8 Abs. 1 VO 2201/2003). Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" ist für die Zwecke der Art. 8 und 10 der VO 2201/2003 dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist (vgl. OLG Stuttgart v. 15.03.2017 - ). Dabei sind, wenn es sich um einen Säugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u.a. zum einen die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu berücksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geographische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (EuGH v. 22.12.2010 - ).