8/8.9.4 Notarkosten

Autor: Riedel

Entgegennahme der Auflassungserklärung

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, und erklärt der Gläubiger unter Vorlage dieses Urteils die von ihm hierzu abzugebende Auflassungserklärung, dann kann der Schuldner für die Kosten der Auflassungserklärung nicht als Veranlassungsschuldner i.S.d. § 29 Nr. 1 GNotKG herangezogen werden. Unter Umständen kann aber eine Kostenhaftung aufgrund Übernahmeerklärung aus § 29 Nr. 2 GNotKG in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner gegenüber dem Notar oder in einer anderen Urkunde (z.B. Kaufvertrag) ausdrücklich auch zur Übernahme der Kosten der Auflassungserklärung erklärt hat (BayObLG v. 23.03.2005 - 3Z BR 274/04).