8/8.9.1 Rechtsmittel

Autor: Riedel

Grundsatz: Ausschluss der Erinnerung nach § 766 ZPO

Auszugehen ist davon, dass mit dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 894 ZPO die Zwangsvollstreckung beendet ist. Der Eintritt der Fiktionswirkung ist der eigentliche Akt der Zwangsvollstreckung (BayObLG 53, 111, 117), so dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen weder erforderlich noch zulässig sind (RGZ 156, 169; BayObLG, NJW 1952, 28). Insbesondere ist die "Verwertung" der fingierten Willenserklärung keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Deshalb kommen vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) nicht in Betracht (MünchKomm-ZPO/Gruber, § 894 Rdnr. 22).

Vollstreckungsabwehrklage

Klagen nach §§ 767, 771 ZPO sind theoretisch bis zum Eintritt der Rechtskraft des zur Abgabe der Willenserklärung verurteilenden Titels zulässig. Danach sind bzw. werden sie unzulässig (HansOLG Hamburg, MDR 1998, 1051).

Mehraktiger Erwerbsvorgang

Soweit bei der Verurteilung zur Übereignung einer Sache außer der Rechtskraft des Urteils die Übergabe an den Gläubiger oder die Grundbucheintragung erforderlich ist, sind die Klagen gem. §§ 767, 771 ZPO auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Titels zulässig, und zwar so lange, wie es der zuletzt eintretende Erwerbsakt noch erlaubt. Denn erst dann ist die Zwangsvollstreckung beendet.

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen