Autor: Riedel |
Nach Rechtskraft des Urteils auf Abgabe der Willenserklärung kann der Gläubiger unter den sonstigen Voraussetzungen die endgültige Eintragung beantragen. Hierfür ist - wie bei der Eintragung des Widerspruchs oder der Vormerkung - ein gesonderter Gläubigerantrag (§ 13 GBO) erforderlich. Die nach § 895 ZPO erfolgte Eintragung wird dann in eine endgültige umgewandelt. Sind zur endgültigen Eintragung noch weitere Handlungen des Gläubigers selbst erforderlich, hat er sie in der gehörigen Form dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen (MünchKomm-ZPO/Gruber, § 895 Rdnr. 8).
Im Fall des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO genügt die Vorlage des Rechtskraftzeugnisses nach § 706 ZPO (in der Praxis regelmäßig auf der Urteilsausfertigung enthalten); im Fall des § 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die nach §§ 726, 730 ZPO erteilte Urteilsausfertigung vorzulegen.
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