8/8.6.3 Eintritt der Fiktionswirkung des § 895 ZPO

Autor: Riedel

Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung

Die - gegenüber § 894 ZPO - engere Fiktionswirkung des § 895 ZPO tritt gem. § 310 ZPO zum Zeitpunkt der Verkündung oder der Zustellung des Urteils ein (OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 102) und bezieht sich lediglich darauf, dass die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung von Sicherungsmitteln als erklärt gilt. Wenn nach § 895 Satz 1 ZPO eine Vormerkung als bewilligt gilt, besteht grundsätzlich kein Anlass mehr für eine auf Eintragung einer Vormerkung gerichtete Verfügungsklage (OLG München v. 05.08.1988 - 25 W 2129/88). Der Gläubiger hat es dabei in dringenden Fällen in der Hand, vor Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung kurzfristig die Erteilung einer abgekürzten Ausfertigung des Urteils gem. §§ 317 Abs. 2, Abs. 3, 315 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beantragen, die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen ist.

Verwertung durch den Gläubiger