Autor: Riedel |
Zur Sicherung der dem Gläubiger in dem Verfahren nach § 890 ZPO entstehenden Kosten und des durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schadens sieht § 890 Abs. 3 ZPO eine Kautionsanordnung vor. Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin kann danach der Schuldner durch Beschluss nicht nur zur Zahlung eines Ordnungsgeldes oder zu einer Ordnungshaft verurteilt werden; es kann gegen ihn auch die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheit festgestellt werden. In seinem Antrag hat der Gläubiger Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen sowie zur voraussichtlichen Höhe des Schadens zu machen, der ihm dadurch entstehen kann.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 890 Abs. 3 ZPO setzt eine zumindest einmalige, vom Gläubiger nach allgemeinen Regeln zu beweisende Zuwiderhandlung des Schuldners und eine frühere Ordnungsmittelandrohung voraus (vgl. OLG Zweibrücken v. 21.05.1999 -
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