Die Androhung des Ordnungsmittels muss sich grundsätzlich gegen den im maßgebenden Unterlassungs- bzw. Duldungstitel genannten Schuldner richten.
Juristische Person
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.