8/7.4.2 Gesonderte Strafandrohung

Autor: Riedel

Androhung im Unterlassungstitel oder durch nachträgliche Beschlussfassung

Die Androhung kann nach § 890 Abs. 2 ZPO - was der Regelfall ist - bereits in dem Unterlassungstitel erfolgen, wenn dies vom Gläubiger beantragt wird. Fehlt sie oder kann sie - wie z.B. im Fall eines Vergleichs - nicht im Titel enthalten sein, ist die Androhung auf besonderen Antrag des Gläubigers nach Anhörung des Schuldners gem. § 891 ZPO durch besonderen Beschluss auszusprechen (OLG Frankfurt v. 27.02.2020 - 6 W 21/20). Eine konkrete Antragstellung zu Art und Höhe des Ordnungsmittels ist dazu nicht erforderlich.

Antragsbefugnis

Die Systematik der gesetzlichen Regelung sowie Sinn und Zweck der mit dem Antrag begehrten Anordnung sprechen dafür, die Antragsbefugnis nach § 890 Abs. 2 ZPO allein dem Gläubiger und nicht dem Schuldner einzuräumen (BGH v. 07.06.2018 - I ZB 117/17).

Vollstreckbare Urkunde

Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig (§ 797 Abs. 3 ZPO). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (OLG München v. 05.03.2015 - 34 AR 35/15; OLG Düsseldorf v. 05.09.2014 - 20 W 93/14).

Maßnahme der Zwangsvollstreckung