Autor: Riedel |
Die anwaltliche Tätigkeit gilt als besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung, so dass der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers gemäß Nr. 3309 VV RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,3 erhält. Bei mündlicher Verhandlung vor Gericht entsteht zusätzlich eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3310 VV RVG i.H.v. 0,3.
Zu beachten ist, dass der Gegenstandswert sich nicht nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, sondern allein nach dem Interesse des Gläubigers an der Vornahme der titulierten Handlung bemisst (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG; vgl. OLG Köln v. 24.03.2005 - 25 WF 45/05). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubiger hat, kann auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zurückgegriffen werden (Bay.VerwGH v. 17.09.2021 - 15 C 21.1901). Der Wert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskünften bemisst sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH v. 05.10.2021 -
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