Autor: Riedel |
Der Zwangsmittelbeschluss des § 888 Abs. 1 ZPO ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO anfechtbar. Da im Gesetz in § 793 ZPO, der die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 888 ZPO regelt, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt ist, setzt die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Schweigen der Beschwerdeentscheidung zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung (vgl. OLG Hamburg v. 04.02.2005 - 2 Wx 124/04). Entsprechendes gilt auch für den Beschluss, der den Antrag des Gläubigers auf die Zwangsmittelfestsetzung zurückweist.
Mit der Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss kann u.a. auch der Einwand der Erfüllung geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung unstreitig ist, den Akten entnommen werden kann oder mittels Urkunden nachgewiesen ist (vgl. OLG Dresden v. 26.06.2000 - 20
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