Autor: Riedel |
Eine isolierte Zwangshaft kann als Zwangsmittel erst dann verhängt werden, wenn ein Zwangsgeld nicht mehr ausreichend erscheint, um den Willen des Schuldners zu beugen. Hiervon ist auszugehen, wenn bereits mehrfach ein Zwangsgeld verhängt worden ist, ohne dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem zu vollstreckenden Titel nachgekommen ist (OLG Koblenz v. 28.04.2003 - 11 WF 297/03).
Das Mindestmaß der Zwangshaft beträgt nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB einen Tag, während deren Obergrenze durch §§ 888 Abs. 1 Satz 3, 913 ZPO auf sechs Monate festgelegt wird.
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