Autor: Riedel |
Aus der ratio legis des § 888 Abs. 3 erste Alternative ZPO schließt die Rechtsprechung, dass generell unverzichtbare Freiheitsrechte nicht durch vollstreckungsrechtliche Zwangsmittel eingeschränkt werden können, sodass allgemein die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 3 ZPO analog ausgeschlossen ist, wenn die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs gegen Grundrechte verstoßen würde. Dies gilt u.a. für folgende Fälle:
![]() | Verpflichtung zur Teilnahme an einer religiösen Scheidungszeremonie (OLG Köln, MDR 1973, |
![]() | Verpflichtung in einem Prozessvergleich zum Abschluss eines Erbvertrags (OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, |
![]() | Verpflichtung zu einem kultischen oder religiösen Verhalten (Hartmann, in: Blah, § 888 ZPO Tz. 4 A c). |
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