Autor: Riedel |
Der Schuldner hat die Durchführung der Ersatzvornahme zu dulden. Gegebenenfalls muss er dem Gläubiger oder von diesem beauftragten Dritten den Zutritt in seine Wohnung gestatten. Der Gläubiger ist ermächtigt, bei einem Widerstand des Schuldners nach § 892 ZPO vorzugehen, d.h. einen Gerichtsvollzieher zuzuziehen. Alternativ kann der Gläubiger die Duldungsverpflichtung auch im Wege des § 890 ZPO durchsetzen (LG Braunschweig, DGVZ 1988,
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