8/5.6 Umsetzung der Ermächtigung

Autor: Riedel

Widerstand des Schuldners

Der Schuldner hat die Durchführung der Ersatzvornahme zu dulden. Gegebenenfalls muss er dem Gläubiger oder von diesem beauftragten Dritten den Zutritt in seine Wohnung gestatten. Der Gläubiger ist ermächtigt, bei einem Widerstand des Schuldners nach § 892 ZPO vorzugehen, d.h. einen Gerichtsvollzieher zuzuziehen. Alternativ kann der Gläubiger die Duldungsverpflichtung auch im Wege des § 890 ZPO durchsetzen (LG Braunschweig, DGVZ 1988, 140). Grundlage für die Zuziehung eines Gerichtsvollziehers ist der Ermächtigungsbeschluss des Prozessgerichts, der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Zwangsmaßnahme zugestellt werden muss (§ 750 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Rahmen befugt, die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen. In der Wohnung des Schuldners ist hierfür gem. § 758a ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich, soweit sich eine solche nicht bereits aus der Beschlussfassung zur Ersatzvornahme ergibt. Werden herauszugebende Gegenstände nicht vorgefunden, ist dem Schuldner in Anwendung des § 883 Abs. 2 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Widerstand Dritter