8/5.3.1 Antragsinhalt

Autor: Riedel

Umdeutung des Antrags

Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus (§ 887 Abs. 1 ZPO). Darin muss der Gläubiger schlüssig darlegen, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dass deshalb die Ermächtigung beantragt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners oder vom Gläubiger selbst vornehmen zu lassen. Richtet sich der Gläubigerantrag auf die Genehmigung einer Ersatzvornahme, obwohl der titulierte Anspruch nach § 888 ZPO als unvertretbare Handlung zu vollstrecken ist, kommt eine Umdeutung des Antrags dann in Betracht, wenn der Gläubigerantrag Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Gläubiger seinen Antrag notfalls als einen solchen nach § 888 ZPO behandelt wissen will (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 849). Es ist demnach ratsam, immer auch hilfsweise eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO für den Fall zu beantragen, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass eine unvertretbare Handlung gegeben ist.

Muster: Gläubigerantrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme

Fehlende gerichtliche Ermächtigung