Autor: Riedel |
Gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach §§ 883, 884 ZPO ist die Erinnerung nach § 766 ZPO möglich (siehe Teil 2/12.2). Zuständig ist dabei das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde oder durchzuführen ist. Erinnerungsbefugt ist derjenige, der durch die Maßnahme des Gerichtsvollziehers beeinträchtigt wird, also regelmäßig der Schuldner. Dritte können sich gegen die Vollstreckungshandlung dann mit der Erinnerung zur Wehr setzen, wenn sie durch die Zwangsmaßnahme unmittelbar betroffen werden.
Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit der Vollstreckungserinnerung nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH v. 13.08.2009 - I ZB 91/08).
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