Autor: Wilhelm |
Jeder Gläubiger, der gegen den Grundstückseigentümer einen titulierten Geldanspruch hat, ist berechtigt, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Neben dem Geldzahlungstitel ist kein Duldungstitel erforderlich. Der schuldrechtliche Anspruch des Antragsgläubigers steht im Versteigerungsverfahren in der Rangklasse 5 und geht somit allen dinglichen Ansprüchen, soweit diese in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu befriedigen sind, im Rang nach (vgl. Teil 7/7.5.1). Unter mehreren in der Rangklasse 5 betreibenden Gläubigern bestimmt sich die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Beschlagnahme.
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