7/7.3.6 Rechte der Beteiligten

Autor: Wilhelm

Die wesentlichen Rechte der Beteiligten sind:

Informationsrechte

Den Beteiligten ist die Terminbestimmung zuzustellen, außerdem sind sie zu informieren, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche der Versteigerungstermin stattfindet, § 41 ZVG.

Beteiligtenrechte

Anhörung bei der Verkehrswertfestsetzung, § 74a Abs. 5 ZVG

Beantragung von abgeänderten Versteigerungsbedingungen, § 59 ZVG, von Gruppen- und Gesamtausgeboten bei Versteigerung mehrerer Grundstücke oder von abgesonderter Versteigerung bzw. anderweitiger Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, § 65 ZVG (siehe hier im Einzelnen Teil 7/7.11.2)

Beantragung der Zuschlagsversagung, § 85 ZVG

weitere Rechte siehe §§ 9 Abs. 2, 74, 88, 94, 97 (Beschwerdeberechtigung), 105 Abs. 2, 106 ZVG, wobei zu beachten ist, dass der Beteiligtenbegriff in den einzelnen Vorschriften teilweise eingeschränkt ist (z.B. die anwesenden Beteiligten bei § 74 ZVG). Darüber hinaus beinhaltet die Anmeldung zum Verfahren auch die Geltendmachung von Ansprüchen, so dass ein Rang- oder Rechtsverlust nicht eintreten kann.

Vertretung der Beteiligten

Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, insbesondere im Versteigerungstermin, gelten die Vorschriften des § 79 ZPO. Danach sind etwa Immobilienmakler nicht berechtigt, einen Beteiligten wie etwa einen Gläubiger im Versteigerungsverfahren zu vertreten (BGH v. 20.01.2011 - I ZR 122/09).