7/7.13.9 Minderanmeldung und Hebungsverzicht

Autor: Wilhelm

Berücksichtigung ohne Anmeldung

Rechte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen, d.h. ohne weitere Anmeldung, in den Teilungsplan aufgenommen. Dabei werden bei bestehenbleibenden Rechten die laufenden Zinsen und nach Anmeldung die Kosten sowie die rückständigen Zinsen berücksichtigt. Bei erlöschenden Rechten erfolgt daneben auch die Aufnahme des Hauptsachebetrags in den Teilungsplan.

Bereicherungsanspruch des Schuldners

Hat nun der Gläubiger eines Grundpfandrechts bereits Zahlungen auf seine Forderungen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens erhalten und ist damit im Verhältnis zum Schuldner nicht berechtigt, das gesamte dingliche Recht geltend zu machen, so stellt sich für diesen Gläubiger die Frage, wie er einem Bereicherungsanspruch des Schuldners entgehen, d.h., wie er eine Zuteilung aus dem Erlös auf Ansprüche, die ihm nicht mehr zustehen, verhindern kann.

Forderungswegfall bei der Hypothek