Autor: Wilhelm |
Wurden mehrere Grundstücke oder Grundstücksbruchteile in einem verbundenen Verfahren versteigert und erfolgte der Zuschlag auf das Gesamtausgebot (siehe Teil 7/7.11.3), so kann sich im Verteilungsverfahren die Notwendigkeit einer Verteilung des Gesamterlöses auf die einzelnen Grundstücke/Grundstücksbruchteile ergeben.
Eine Aufteilung des Erlöses auf die Einzelgrundstücke zur Ermittlung der Einzelerlösmassen wird u.a. notwendig, wenn der Zuschlag auf das Gesamtausgebot erfolgte und
Eine Verteilung ist unnötig, wenn alle Beteiligten darauf verzichten, sowie in dem seltenen Fall, dass der Versteigerungserlös für alle Berechtigten ausreicht, und auch dann, wenn ausschließlich Gesamtrechte zum Zug kommen oder das Meistgebot dem geringsten Gebot entspricht.
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