7/7.13.7 Geltendmachung des Löschungsanspruchs

Autor: Wilhelm

Gesetzlicher Löschungsanspruch

Der Gläubiger einer nach dem 01.01.1978 in das Grundbuch eingetragenen Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld kann von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen, dass dieser ein vorrangiges oder gleichrangiges Grundpfandrecht löschen lässt, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat und damit zur Eigentümergrundschuld wird (§ 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB; gesetzlicher Löschungsanspruch). Damit rückt das Recht des Löschungsberechtigten im Rang auf und erhält auf diese Weise bessere Befriedigungsaussichten bei einer Verwertung des Grundstücks.

Wesen des Löschungsanspruchs

Der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB gehört als Ausfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt der begünstigten Hypothek (vgl. BGHZ 80, 119, 122). Das gilt auch für die Zwangssicherungshypothek. Der Löschungsanspruch kann durchgesetzt werden, sobald das Eigentum am Grundstück und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen. Ranganwartschaft durch Aufrückung und Löschungsanspruch sind nach § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Löschungsvormerkung für den Hypothekar in das Grundbuch eingetragen worden.

Schuldrechtlicher Löschungsanspruch