Autor: Wilhelm |
Zur Teilungsmasse nach § 107 ZVG gehört das Bargebot sowie die darauf gem. § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen vom Zuschlag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin. Diese betragen nach § 246 BGB 4 %. Als abgeänderte Versteigerungsbedingung i.S.d. § 59 ZVG kann ein anderer Zinssatz festgelegt werden (vgl. Teil 7/7.12.2).
Eine Verringerung der Verzinsungspflicht hinsichtlich der geleisteten Sicherheiten tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn eine Erklärung des Meistbietenden vorliegt, nach der die Sicherheitsleistung als Teil des baren Meistgebots behandelt werden soll und insoweit auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird (§ 49 Abs. 3 ZVG; vgl. Teil 7/7.12.3). Ansonsten gilt die Sicherheit als im Verteilungstermin auf die Teilungsmasse gezahlt. Eine Liegenbelassungsvereinbarung nach § 91 Abs. 2 ZVG führt nicht zur Verminderung der Verzinsung (siehe auch Teil 7/7.13.13).
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