Autor: Wilhelm |
Soweit Ansprüche, wie etwa die in § 10 Abs. 1 Nr. 1-3 ZVG genannten, nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, werden sie im Verteilungsplan nur dann berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig angemeldet wurden. Dies gilt auch für Rechte, die nach dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen wurden, für rückständige Zinsen sowie für die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.
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