Autor: Wilhelm |
Nach § 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Zwangsversteigerung auch auf solche Zubehörstücke i.S.d. § 97 BGB, die nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Dies kann der wahre Eigentümer eines Zubehörstücks nur dadurch vermeiden, dass er vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Zubehörstücke gem. § 37 Nr. 5 ZVG bewirkt. Dies kann z.B. durch eine Entscheidung des Prozessgerichts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, durch eine einstweilige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts oder durch entsprechende Freigabeerklärungen aller das Verfahren betreibenden Gläubiger geschehen. Nicht ausreichend ist dagegen die Anmeldung des Eigentums zum Versteigerungsverfahren. Ebenso kann die Wirkung des § 55 Abs. 2 ZVG nicht durch die eigenmächtige und widerrechtliche Entfernung des Zubehörs eingeschränkt werden (vgl. BGH, Rpfleger 1972,
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