7/7.13.13 Liegenbelassungsvereinbarung nach § 91 Abs. 2 ZVG

Autor: Wilhelm

Bedeutung

Für den Fall, dass z.B. der Ersteher zur Begleichung des Meistgebots ein Darlehen benötigt und dieses mit einem bereits am ersteigerten Grundstück eingetragenen Grundpfandrecht absichern will, ohne Notar- oder Grundbuchkosten dafür tragen zu müssen, kann durch eine Vereinbarung zwischen dem eingetragenen Gläubiger und dem Ersteher die sogenannte Liegenbelassung des Rechts bestimmt werden.

Wirkungen der Liegenbelassung

Gemäß § 91 Abs. 2 ZVG führt eine solche Vereinbarung dazu, dass ein Recht, das nach den zum geringsten Gebot getroffenen Feststellungen eigentlich durch den Zuschlag erlöschen würde, am versteigerten Grundstück ganz oder teilweise mit dem bisherigen Inhalt bestehen bleibt. Die Liegenbelassungsvereinbarung kann sich außer auf Grundpfandrechte auch auf Rechte beziehen, die in der II. Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, wie etwa auf Dienstbarkeiten oder Reallasten. Motiv für eine Liegenbelassung hinsichtlich eines Rechts in der II. Abteilung des Grundbuchs kann z.B. eine Absprache mit dem Berechtigten eines Wohnungsrechts sein, der dafür eine vertragliche Gegenleistung erbringt.

Inhalt der Vereinbarung