Autor: Wilhelm |
Die Verteilung des Versteigerungserlöses findet in einem besonderen Verteilungsverfahren statt. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind in den §§ 105 - 145 ZVG enthalten. In diesem Verfahrensabschnitt ist zwar die eigentliche Versteigerung abgeschlossen, so dass sich an dessen Ergebnis nichts mehr ändert, es ergeben sich jedoch oft noch im Verteilungsverfahren Möglichkeiten, Erlösanteile zu erhalten.
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Verteilungsverfahren eine 0,4-Verfahrensgebühr (Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG). Die Teilnahme am Verteilungstermin löst keine Terminsgebühr aus.
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