7/7.11.3.3 Gesamt- und Gruppenausgebot

Autor: Wilhelm

Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke oder Miteigentumsanteile an einem Grundstück in einem gemäß § 18 ZVG verbundenen Verfahren besteht die Möglichkeit, die mehreren Versteigerungsobjekte nicht nur einzeln, sondern auch im Gesamten (Gesamtausgebot) oder in Gruppen (Gruppenausgebot) auszubieten. Dies geschieht grundsätzlich nur auf Verlangen eines Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG; das Gericht hat dem Verlangen nachzukommen.

Gruppenausgebot bei Überbau

Von Amts wegen können mehrere Grundstücke oder Miteigentumsanteile nach Ermessen des Gerichts dann gemeinsam ausgeboten werden, wenn sie mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind (Überbau), § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Werden die Grundstücke, auf denen ein Überbau steht, einzeln ausgeboten und an verschiedene Meistbietende zugeschlagen, so wird derjenige Ersteher Eigentümer des gesamten Bauwerks, der das Stammgrundstück erwirbt. Auf diese Rechtsfolge muss das Versteigerungsgericht ausdrücklich hinweisen (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1996, 77). Einzelausgebote können auch hier nur nach den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 ZVG unterbleiben (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - V ZB 41/08, Rpfleger 2009, 98 = MDR 2009, 158; sowie BGH, Beschl. v. 01.07.2007 - V ZB 94/10, Rpfleger 2011, 41).