Autor: Wilhelm |
Abweichend vom Grundsatz der gesonderten Versteigerung jedes einzelnen Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils können die Verfahren gem. § 18 ZVG von Amts wegen bzw. auf Antrag aus Gründen der Verfahrensvereinfachung, der weitergehenden Erfolgsaussichten bzw. der Kostenersparnis (vgl. BGH v. 22.09.2022 -
Die Vorschrift des § 18 ZVG findet in der Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt indes nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen (BGH v. 20.11.2008 - V ZB 81/08).
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