7/4.9.1 Güterstand der fortgesetzten Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Autor: Wilhelm

Bruchteilseigentum

Eine Zwangssicherungshypothek kann aufgrund eines Titels, der sich gegen einen Ehegatten richtet, an einem Grundstück, das im Eigentum von Eheleuten steht, nur dann eingetragen werden, wenn es sich um Bruchteilseigentum handelt. Die Zwangshypothek belastet dann den Bruchteil des Ehegatten, gegen den der Titel vorliegt.

Gütergemeinschaft

Besteht zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütergemeinschaft und gehört das zu belastende Grundstück zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so ist die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nur gegen einen Ehegatten erwirkten Titels nur zulässig, wenn dieser das Gesamtgut verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO) oder selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt (§ 741 ZPO). Im Übrigen ist ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich.

Fortgeltung des gesetzlichen Güterstands der ehemaligen DDR