7/4.8 Kosten

Autor: Wilhelm

Gebühren des Gerichts

Das Grundbuchamt erhebt für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine volle Gebühr nach Nr. 14121 KV GNotKG. Der Gegenstandswert entspricht dem Betrag des einzutragenden Rechts (§ 53 GNotKG). Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden unter Verteilung der Forderung mehrere Einzelrechte eingetragen (§ 867 Abs. 2 ZPO), fällt die Gebühr nach Nr. 14121 KV GNotKG für jedes Einzelrecht gesondert an. Es handelt sich um mehrere Einzelrechte, nicht um ein Gesamtrecht.

Fällig wird die Gebühr mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, § 9 GNotKG. Die Eintragung kann nur in Einzelfällen von einer Vorwegleistung der Kosten abhängig gemacht werden, § 13 GNotKG.

Die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek löst die Hälfte der vollen Gebühr aus, jedoch mindestens 15 € und höchstens 400 € (Nr. 14400 KV GNotKG).

Anwaltsgebühren