7/4.1 Zuständigkeit

Autor: Wilhelm

Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist bei dem Grundbuchamt zu beantragen, bei dem das zu belastende Grundstück bzw. Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen ist (§ 867 ZPO; § 1 GBO). Für Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge ist die jeweilige registerführende Behörde zuständig.

Doppelfunktion des Grundbuchamts