Autor: Wilhelm |
Die Eintragung einer Zwangshypothek ist bei dem Grundbuchamt zu beantragen, bei dem das zu belastende Grundstück bzw. Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen ist (§ 867 ZPO; § 1 GBO). Für Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge ist die jeweilige registerführende Behörde zuständig.
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