Autor: Wilhelm |
Wie beim Erbbaurecht kann auch beim Wohnungs- und Teileigentum die Bestimmung getroffen werden, dass für die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters oder der übrigen Miteigentümer erforderlich ist (§ 12 WEG). Eine Beschränkung der Belastungsmöglichkeiten kann dagegen nicht vereinbart werden. Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist demnach nicht von einer Zustimmung abhängig. Dagegen kann der Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums nur erfolgen, wenn die erforderliche Zustimmung vorliegt (§ 12 Abs. 3 WEG).
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