7/3.1.3 Erbbauzinsreallast

Autor: Wilhelm

Fortbestand in der Zwangsversteigerung

Der , als Entgelt für das bestellte Erbbaurecht, wird im Erbbaugrundbuch durch Eintragung einer entsprechenden Reallast gesichert. Die Verpflichtung zur Leistung des Erbbauzinses trifft damit auch den Erwerber des Erbbaurechts. Dies gilt auch für den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (§  ). Betreibt jedoch ein Gläubiger das Versteigerungsverfahren, dessen Recht im Grundbuch im Rang vor der Erbbauzinsreallast eingetragen ist, so erlischt die Reallast (§  ) mit der Folge, dass der Ersteher das Erbbaurecht erlangt, ohne hierfür einen Erbbauzins leisten zu müssen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1975, ). Dem kann dadurch vorgebeugt werden, dass zwischen dem Erbbaurechtsausgeber und dem Erbbauberechtigten eine dahingehend getroffen wird, dass die Erbbauzinsreallast in der Zwangsversteigerung auch dann bestehen bleiben soll, wenn sie dem betreibenden Gläubiger nachgeht (§  Abs.  i.V.m. §  Abs.  ). Wird diese Vereinbarung nicht unmittelbar bei der Bestellung des Erbbaurechts getroffen, ist für die nachträgliche Vereinbarung die Zustimmung derjenigen Gläubiger erforderlich, deren dingliche Rechte der Erbbauzinsreallast vorgehen oder mit dieser gleichstehen. Mit der Vereinbarung kann jedoch nicht verhindert werden, dass die Erbbauzinsreallast in der Zwangsversteigerung deshalb erlischt, weil das Verfahren von einem Gläubiger der Rangklasse des §  Abs.  Nr. 1-3 betrieben wird.