7/3.1.2 Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung

Autor: Wilhelm

Zustimmung des Ausgebers

Soweit nach § 5 ErbbauRG bestimmt ist, dass zur Belastung und/oder Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung des Ausgebers, also des Grundstückseigentümers, erforderlich ist, gilt dies auch im Fall der Zwangsvollstreckung (§ 8 ErbbauRG). Ein Erbbaurecht kann demnach nicht mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, wenn nicht der Grundstückseigentümer der Eintragung zustimmt (BayObLGZ 1960, 472; a.A. OLG Celle, Rpfleger 1985, 22). Die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der -verwaltung wird dagegen durch eine solche Vereinbarung, die im Übrigen gegenüber einem Gläubiger nur wirksam ist, wenn sie im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, nicht gehindert. Zur Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung ist sie jedoch erforderlich.

Ersetzung der Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers

Verweigert der Grundstückseigentümer die Erteilung der notwendigen Zustimmung ohne ausreichenden Grund, ist der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger berechtigt, die Ersetzung der Zustimmung in Ausübung des Rechts des Schuldners nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zu beantragen (vgl. BGH, Rpfleger 1987, 257). Eine vorherige Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich (BGH, Rpfleger 1987, 257; a.A. OLG Hamm, Rpfleger 1993, 334 für die Eintragung einer Sicherungshypothek; siehe Teil 7/4.2.3.3).

Verweigerung der Zustimmung zur Belastung mit einer Zwangssicherungshypothek