7/2.3.3 Vorbelastungen

Autor: Wilhelm

Vorgehende Grundpfandrechte

Ist das Grundstück des Schuldners mit Grundpfandrechten belastet, deren Kapitalbeträge weit über dem Grundstückswert liegen, macht es regelmäßig wenig Sinn, eine nachrangige Sicherungshypothek zur Eintragung zu bringen.

Einflussnahme auf freihändige Veräußerung

Allenfalls kann damit indirekt verhindert werden, dass der Schuldner das Grundstück freihändig veräußert. Hierfür benötigt er nämlich die Zustimmung des Gläubigers, soweit nicht der Erwerber bereit ist, die Sicherungshypothek zu übernehmen. Auch kann sich aus einer eingetragenen Sicherungshypothek die Möglichkeit ergeben, Miet- und Pachtzinsansprüche zu pfänden, obwohl diese bereits vorrangig mit einem Pfandrecht eines persönlichen Gläubigers belegt sind (vgl. Teil 6/13.16.8). Dagegen kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer zwangsweisen Verwertung des Grundstücks Erlösanteile auf die nachrangige Sicherungshypothek entfallen. Auch die Zwangsversteigerung oder -verwaltung zu beantragen, ist bei hohen Vorbelastungen regelmäßig wenig sinnvoll. Allenfalls kann ein solcher Antrag als Druckmittel gegen den Schuldner dienen. Meist ist es in solchen Fällen aber effektiver, auf Rückgewähransprüche oder verdeckte Eigentümerrechte, die dem Schuldner möglicherweise zustehen, mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Zugriff zu nehmen (vgl. Teil 6/13.8).