Autor: Lissner |
Mit einem Rechtsbehelf nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. b) EuKoPfVO kann sich der Schuldner im Vollstreckungsstaat gegen die Ausführung des Pfändungsbeschlusses zur Wehr setzen. Begründet ist der Rechtsbehelf dann,
Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates wird die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in diesem Mitgliedstaat beendet, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaates offensichtlich widerspricht (Art. 34 Abs. 2 EuKoPfVO).
Wie auch der Rechtsbehelf gegen den Pfändungsbeschluss selbst, ist auch der Rechtsbehelf gegen die Ausführung des Pfändungsbeschlusses einem Formularzwang unterworfen (Art. 36 Abs. 1 EuKoPfVO).
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