6/14.8.2.4 Pfändungsfreie Kontoguthaben

Autor: Lissner

Verweisung auf das nationale Recht des Vollstreckungsstaates

Die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates von der Pfändung freigestellten Beträge werden von der vorläufigen Pfändung gemäß dieser Verordnung ausgenommen (Art. 31 Abs. 1 EuKoPfVO). Sind die genannten Beträge nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates ohne einen Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt, so stellt die in diesem Mitgliedstaat für die Freistellung der Beträge zuständige Stelle von sich aus diese Beträge von der vorläufigen Pfändung frei (Art. 31 Abs. 2 EuKoPfVO). In Deutschland ist dabei die Regelung des § 850k ZPO einschlägig, die über § 950 ZPO auch insoweit Anwendung findet. Die Bank muss demnach von sich aus die Freibeträge berücksichtigen, wenn das vorläufig gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Rechtsbehelf des Schuldners

Werden von der Pfändung freigestellte Beträge nicht oder nicht richtig berücksichtigt, kann der Schuldner dies mit einem Rechtsbehelf gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) EuKoPfVO beim zuständigen Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates geltend machen. Die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist in diesem Fall entsprechend zu beschränken.

Regelungen in Deutschland