Autor: Lissner |
Die Gelder auf dem Konto oder den Konten, die den im Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen Betrag übersteigen, bleiben von der Ausführung des Beschlusses unberührt (Art. 24 Abs. 5 EuKoPfVO).
Bezieht sich der Beschluss zur vorläufigen Pfändung auf mehrere Konten des Schuldners bei derselben Bank und übersteigen die Gelder auf diesen Konten den in dem Beschluss angegebenen Betrag, so wird der Beschluss gem. Art. 24 Abs. 7 EuKoPfVO in folgender Reihenfolge ausgeführt:
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