6/14.8.2.1 Begrenzung durch den zu sichernden Forderungsbetrag

Autor: Lissner

Deckelung durch die zu sichernde Forderung

Die Gelder auf dem Konto oder den Konten, die den im Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen Betrag übersteigen, bleiben von der Ausführung des Beschlusses unberührt (Art. 24 Abs. 5 EuKoPfVO).

Mehrere Konten bei derselben Bank

Bezieht sich der Beschluss zur vorläufigen Pfändung auf mehrere Konten des Schuldners bei derselben Bank und übersteigen die Gelder auf diesen Konten den in dem Beschluss angegebenen Betrag, so wird der Beschluss gem. Art. 24 Abs. 7 EuKoPfVO in folgender Reihenfolge ausgeführt:

a)

Sparkonten auf den alleinigen Namen des Schuldners;

b)

Girokonten auf den alleinigen Namen des Schuldners;

c)

gemeinschaftliche Sparkonten auf den Namen mehrerer Personen, vorbehaltlich des Art. 30 EuKoPfVO;

d)

gemeinschaftliche Girokonten auf den Namen mehrerer Personen, vorbehaltlich des Art. 30 EuKoPfVO.

Gemeinschafts- und Treuhandkonten